Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 72a

§ 72a – Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

(1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder normal normal er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. normal normal normal arabic Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes. (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder normal normal Daten pflichtwidrig nicht übermittelt, normal normal normal arabic haftet für die entgangene Steuer.

Kurz erklärt

  • Hersteller von Programmen haften für falsche oder unvollständige Datenverarbeitung, die zu Steuerverkürzungen führt, es sei denn, sie können nachweisen, dass keine grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.
  • Auftragnehmer, die Programme im Auftrag einsetzen, haften ebenfalls für falsche Datenübermittlungen, die zu Steuerverkürzungen führen, wenn sie ihre Pflichten verletzen.
  • Die Haftung entfällt für Auftragnehmer, wenn sie nachweisen, dass die Fehler nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruhen.
  • Die Regelungen gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen gemäß dem Umsatzsteuergesetz.
  • Wer absichtlich oder grob fahrlässig falsche Daten an die Finanzbehörden übermittelt oder Daten nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer.